Schadensersatz wegen falscher Angabe zu neuem Partner

Macht ein geschiedener Ehgatte vorsätzlich falsche Angaben über das Bestehen einer neuen gefestigten Partnerschaft, die zu einem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung fallen könnte, so ist dieser zum Schadensersatz gem. § 826 BGB verpflichtet.

 

So hat das AG Merzig in seinem Beschluss vom 18.10.2013 entschieden.

 

In diesem Fall hatte die Antragsgegnerin die neue gefestigte Beziehung mit einem neuen Partern bestritten. Später stellte sich heraus, dass diese Angabe unzutreffend war. Hiernach wurde die Antragsgegnerin zum Schadensersatz verpflichtet.

 

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