Unterhaltsanspruch der Eltern gegen das Kind

Nach § 1601 BGB können nicht nur Kinder, sondern auch Eltern gegen deren Kinder einen Unterhaltsanspruch haben. Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches sind auch hier die Leistungsfähigkeit der Kinder und die Bedürftigkeit des Elternteils. 

 

Im Streitfall kann der Unterhaltsanspruch auch aus übergegangenem Recht durch den Sozialhilfeträger gegenüber den Kindern geltend gemacht werden.

 

Sind mehrere Kinder vorhanden, so haften diese gemäß § 1606 III 1 BGB anteilig nach deren Einkommens- und Vermögensverhälntissen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Geschwister sind daher von erheblicher Bedeutung und müssen im Einzellfall geprüft werden. Zur Ermittlung der Vermögensverhältnisse besteht daher bei Inanspruchnahme durch ein Elternteil ein Auskunftsanspruch gegenüber den Geschwistern. 

 

Bezieht das Elternteil eigenes Enkommen, z. B. Rente, so ist dieses in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen. Auch vorhandenes eigenes Vermögen des Elternteils, außer sog. Schonvermögen, muss vorab verwertet werden.

 

Der Bedarf des bedürftigen Elternteils richtet sich nach dessen Lebensstellung und hängt damit auch davon ab, ob noch ein eigener Hausstand besteht, oder eine kostenintensive Heimunterbringung notwendig wurde. 

 

Auch dem unterhaltspflichtigen Kind stehen Freibeträge und ein individuelles Schonvermögen zu, welches im Einzelfall geprüft werden muss.

 

Lassen Sie sich daher rechtzeitig beraten. Als Fachanwältin für Familienrecht stehe ich Ihnen in Mannheim aber auch bundesweit hierzu zur Verfügung.